Statuten
Statuten des Vereins „Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation - Schweiz (AVM-CH)"
I. Name und Sitz des Vereins
1. Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation - Schweiz (AVM-CH) mit Sitz in Bern.
II. Vereinszweck
2. Die AVM-CH setzt sich für die Verwirklichung einer psychotherapeutischen und psychosozialen Versorgung ein, die die Interessen aller Schichten der Bevölkerung berücksichtigt. Grundlage für diese Arbeit ist ein Krankheitsmodell, das psychische, soziale und biologische Faktoren als Bedingungen entsprechender Störungen bzw. Dysfunktionen benennt. In diesem Rahmen macht sich die AVM-CH die Förderung und Verbreitung der Verhaltensmodifikation und Verhaltensmedizin in Lehre, Praxis und Forschung zur Aufgabe.
Die AVM-CH bezweckt namentlich:
a) Eine Aus- und Weiterbildung in Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin. Integrative Gesichtspunkte zu anderen empirisch begründbaren Therapierichtungen werden dabei besonders berücksichtigt.
b) Die Förderung und Verbreitung verhaltenstherapeutisch und verhaltensmedizinisch orientierter Arbeit (ins. Prävention, Behandlung, Rehabilitation; Forschung; Öffentlichkeitsarbeit).
c) Es werden keine finanziellen Interessen angestrebt, und die Führung erfolgt unter gemeinnützigen Aspekten.
d) Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen.
III. Mittel
3. Der Verein sucht seine Ziele zu erreichen durch:
- a) Erstellen von Curricula mit Ausbildungsveranstaltungen, die sich an den Ausbildungsanforderungen zur Anerkennung als Psychotherapeut in der Schweiz orientieren.
b) Organisation und Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen.
c) Bildung und Förderung von Arbeitskreisen.
d) Weitere Aktivitäten, die sich aus dem Vereinszweck ergeben (ins. II.2.b).
4. Die finanziellen Mittel bestehen aus:
a) Mitgliedsbeiträgen.
b) Beiträgen von Gönnern und Unterstützung von Behörden.
c) Vermächtnissen und Schenkungen.
IV. Organisation
5. Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung der Mitglieder
b) Vorstand
c) Revisor
A. Generalversammlung
6. Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit. Sie muss spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung bei den Mitgliedern eintreffen. Ordentlicherweise findet die Generalversammlung wenigstens einmal jährlich statt. Außerordentliche Generalversammlungen können veranstaltet werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren eines Drittels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Ausführung der Gründe an den Vorstand gestellt wird.
7. Die Beschlussfassung geschieht über einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Für Abstimmungen über Statutenänderungen, Auflösung des Vereins oder Vereinigungen mit einem anderen Verein ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht fünf Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen. Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit ihm betrifft.
8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder Vizepräsident des Vorstandes. Das Protokoll fertigt ein von ihm bestellter Schriftführer (in der Regel der Aktuar) an.
9. Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und des Revisors, sofern
deren Bestellung nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen wird. Die Bestellung der möglichen Beisitzer obliegt in jedem Fall Präsident, Vizepräsident, Aktuar und Kassier.
b) Genehmigung der Jahresrechnung sowie des Berichtes des Revisors; Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe.
c) Erledigung von Beschwerden gegen die geschäftsführenden Organe.
d) Abänderung oder Ergänzung der Statuten.
e) Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Verbänden.
f) Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung durch Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an die Generalversammlung überwiesenen Gegenstände.
g) Festlegung des Mitgliedsbeitrages auf Vorschlag des Vorstandes.
B. Vorstand
10. Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und max. 3 Beisitzern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Nach deren Ablauf sind sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind. Freiwilliger Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes muss dem Vorstand zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
11. Der Vorstand versammelt sich auf schriftliche Einladung seines Präsidenten unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt mindestens vierzehn Tage vorher. In dringenden Fällen ist die Abkürzung dieser Frist gestattet. Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Gegenstände können gültige Beschlüsse nur einstimmig und nur, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder vertreten sind oder nachher sich schriftlich damit einverstanden erklären, gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Schriftlich auf dem Zirkularweg kann der Vorstand ebenfalls gültig beschließen, wobei aber jedem Vorstandsmitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes in der Sitzung zu verlangen. Über die Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt.
12. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen übertragen sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu.
b) Vollzug der Vereinsbeschlüsse.
c) Vertretung des Vereins nach außen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident mit dem Aktuar. Im Verhinderungsfalle der Vizepräsident an Stelle des Präsidenten und ein Vorstandsmitglied an Stelle des Aktuars.
d) Einberufung der Generalversammlung.
e) Anstellung und Betreuung der für den Vereinsbetrieb nötigen Mitarbeiter.
f) Entscheidung über die Anhebung von Prozessen, Rückzug und Anerkennung von Klagen, Abschluss von Vergleichen.
g) Ausarbeitung aller für den Betrieb des Vereins erforderlichen Reglements.
h) Genehmigung von Aufnahmeanträgen neuer Mitglieder und Ausbildungsanträgen.
i) Genehmigung von Lehrtherapeuten und Lehrpersonal.
j) Der Vorstand veranlasst die Führung folgender Verzeichnisse: Mitgliederverzeichnis des Vereins mit Kennzeichnung der Zugehörigkeit zu Sektionen sowie das Register der Verhaltenstherapeuten AVM-CH. Im Mitgliederverzeichnis werden die Vorstandsmitglieder und ihre Funktion innerhalb des Vorstandes gesondert aufgeführt. Das Register der Verhaltenstherapeuten AVM-CH kann außer den Vereinsmitgliedern weiteren Interessenten zugänglich gemacht werden.
C. Revisor
13. Die Generalversammlung wählt für ein Jahr einen Revisor. Dieser muss nicht
Vereinsangehöriger sein. Er prüft und verifiziert Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege und Kassenbestand. Er legt der Generalversammlung einen Bericht über die Ergebnisse der Revisionstätigkeit und über die Prüfung der Jahresrechnung vor, mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung.
V. Mitglieder
14. Die AVM-CH kennt folgende Arten von Mitgliedern:
a) Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder können Schweizer oder in der Schweiz ansässige Ausländer werden, die nachweislich über eine Schweizer Hochschule (Universität oder Fachhochschule) einen Master resp. ein Lizentiat oder Diplom in Psychologie oder in Medizin erworben haben, oder über einen äquivalenten im Ausland erworbenen Hochschulabschluss verfügen. Die ordentliche Mitgliedschaft stellt keine Berufsqualifikation als Fachpsychologe bzw. Facharzt dar.
b) Außerordentliche Mitglieder: Außerordentliche Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die den Mitgliedsbeitrag leisten, welche jedoch die Bedingungen für die ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllen, namentlich jene, welche an der Förderung des Vereins und an den Dienstleistungen der AVM-CH interessiert sind. Auch juristische Personen können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
15. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Jedes neu eintretende Mitglied erhält die Statuten. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen. Er befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Vereinsjahr. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand (ins. bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen; bei vereinsschädigendem Verhalten). Gegen diesen Entscheid kann der Betroffene innert einem Monat seit dessen Mitteilung schriftlich an den Vorstand rekurrieren. In der nächsten Generalversammlung wird darüber endgültig entschieden.
VI. Sektionen
16. Allgemein: AVM-CH-Mitglieder mit spezifischen Interessen können sich zu Sektionen innerhalb des Verbandes zusammenschließen. Die Gründung einer Sektion bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. Die Sektionen entscheiden selber über die Kriterien für die Sektions-Zugehörigkeit und über die entsprechenden Rechte und Pflichten der Sektionsmitglieder. Diese Punkte sowie die Art der Organisation müssen in einem von der Generalversammlung abgesegneten Reglement festgelegt werden.
Sektionen führen eigene Versammlungen durch, wählen eigene Sektionsvorstände und können eigene Beiträge erheben und über ein eigenes Budget beschließen. Alle Mitglieder der AVM-CH haben Zutritt zu und Antragsrecht an den Sektionsversammlungen, das Stimmrecht ist aber den Sektionsmitgliedern vorbehalten.
Die Sektionen vertreten ihre Interessen in enger Koordination mit dem Vorstand der AVM-CH. Der Vorstand orientiert die Sektionen über alle Geschäfte, welche diese direkt betreffen. Die Sektionen orientieren den Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeiten. Die Vertretung der Sektionen nach außen erfolgt gemeinsam mit dem AVM-CH -Vorstand.
Jede Sektion delegiert ein Mitglied in den AVM-CH -Vorstand.
Die AVM-CH hat eine Sektion für Mitglieder mit einem Universitätsabschluss in Psychologie (siehe 17). Die Arbeitsgemeinschaft kann auf Beschluss der Generalversammlung weitere Sektionen schaffen, die nicht in den Statuten verankert sein müssen.
17. Sektion Psychologen: Alle ordentlichen AVM-CH-Mitglieder mit Universitätsabschluss in Psychologie (Standard FSP) sind ordentliche Mitglieder der Sektion Psychologen.
Die Sektion der Psychologen ist als nationaler Fachverband ein von der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) anerkannter Gliedverband. Die Sektion der Psychologen arbeitet mit der FSP zusammen.
Alle ordentlichen Mitglieder der Sektion Psychologen, die dem FSP-Standard entsprechen, sind ordentliche Mitglieder der FSP. Sie wählen die FSP-Delegierten der Sektion.
Alle ordentlichen Mitglieder, die dem FSP-Standard nicht entsprechen, sind außerordentliche Mitglieder der FSP.
Mitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder der Sektion Psychologen sind, können unter Zustimmung der FSP und der Sektion Psychologen außerordentlichen Mitglieder der FSP werden.
Die Sektion Psychologen darf bleibend maximal 25% ordentliche Mitglieder haben, die dem FSP-Standard nicht entsprechen.
Die Sektion Psychologen zieht die FSP bei, sobald die FSP durch ihre Tätigkeit direkt betroffen wird.
Die Sektion Psychologen haftet nicht für die Verpflichtungen der FSP, ebenso wenig haftet die FSP für die Verpflichtungen der Sektion der Psychologen.
Die Aufkündigung der Zusammenarbeit mit der FSP kann nur auf Ende des nächsten Geschäftsjahres derselben erfolgen.
Bei Konflikten zwischen der Sektion Psychologen und FSP-Mitgliedern sowie anderen Gliedverbänden der FSP anerkennt die Sektion Psychologinnen und Psychologen die FSP als Schlichtungsinstanz.
Von der FSP nach Rücksprache mit der Sektion Psychologen ausgeschlossene Mitglieder werden auch aus der Sektion Psychologen ausgeschlossen.
Während der Zusammenarbeit der Sektion Psychologen mit der FSP darf dieser Artikel 17 nur mit Zustimmung der FSP geändert werden.
VII. Rechnungsabschluss
18. Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Oktober eines Jahres und endet mit dem 30. September des nächstfolgenden Jahres. Auf letzteren Tag ist die Rechnung abzuschließen. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden vorausbezahlt und sind spätestens am 15. November fällig.
VIII. Auflösung
19. Die Generalversammlung kann, sofern wenigstens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist und eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschließen. Zu diesem Zwecke ist eigens eine Generalversammlung einzuberufen. Die Liquidation findet dann durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Die Kompetenzen der Generalversammlung bleiben auch während der Liquidation in vollem Umfang in Kraft. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Löst sich der Verein durch Vereinigung mit einem anderen Verein mit gleichartigen Zielen auf, bestimmt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die näheren Modalitäten.
IX. Schiedsgericht
20. Allfällige Streitigkeiten zwischen einzelnen Organen des Vereins oder zwischen Organen und Mitgliedern über die Anwendung von Statuten oder Reglements werden endgültig durch ein aus drei am betreffenden Streit unbeteiligten Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht erledigt. Jede Partei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese wählen den Obmann. Von dieser Regelung ist der Ausschluss von Mitgliedern ausgenommen (vgl. V. / 15.). Gerichtsstand ist Sitz des Vereins.
X. Schlussbestimmungen
21. Zur Erreichung der Vereinszwecke, insbesondere zur Organisation und Durchführung der verhaltenstherapeutischen und verhaltensmedizinischen Ausbildung, können sich Vereinsmitglieder zu regionalen Arbeitskreisen (AK) zusammenschließen. Die Gründung von Arbeitskreisen einschließlich entsprechender Reglements bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
22. Die Statuten der AVM-CH traten mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft. Sie wurden an der GV vom 18. November 2004 letztmals überarbeitet. Artikel 17 tritt erst mit Anerkennung der FSP in Kraft.
Der Präsident: Die Aktuarin:
M. Niethammer M. Christen
- Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit des Textes wird nachfolgend immer die männliche Form verwendet, obwohl stets beide Geschlechter gemeint sind.

